Samtgemeinde

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Eine Samtgemeinde ist ein Zusammenschluss von mehreren kreisangehörigen Gemeinden in Niedersachsen. Dieser Gemeindeverband führt die Verwaltungsgeschäfte für seine Mitgliedsgemeinden.

Grundlage

Die Rechtsgrundlage zur Bildung einer Samtgemeinde ist § 71 Abs. 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO). Danach muss eine beteiligte Gemeinde mindestens 400 Einwohner haben. Insgesamt soll die Samtgemeinde mindestens 7000 Einwohner haben und nicht mehr, als zehn Mitgliedsgemeinden. Außerdem müssen die Gemeinden innerhalb eines Landkreises liegen. Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Kommunalverbände und besitzen Dienstherrnfähigkeit (§ 71 Abs. 3 NGO)

Organe

Samtgemeinden haben drei Organe:

Der Samtgemeindeausschuss besteht aus dem Samtgemeindebürgermeister, der den Vorsitz innehat (§ 56 Abs. 1 Satz 3 NGO), und je nach Größe des Rats aus vier bis zehn Beigeordneten, wobei der Rat eine Erhöhung um zwei beschließen kann (§ 56 Abs. 2 NGO). Diese werden je nach Sitzen der Fraktionen und Gruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren besetzt.

Aufgaben

Die Aufgaben einer Samtgemeinde ergeben sich aus § 72 NGO. Dazu gehören:

  • die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden
    • die Aufstellung der Flächennutzungspläne
    • die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen
    • die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung
    • die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (Feuerwehr)
    • den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen
    • die in § 8 Nr. 2 NGO genannten Aufgaben (u.a.Errichtung und Betrieb von öffentlichen Einrichtungen; Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie die Benutzung von Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfen (Benutzungszwang) vorschreiben)
    • die in § 22 f NGO genannte Aufgabe (Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten für die Gemeinden)
    • die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
  • die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden (z.B. öffentlichen Jugendhilfe)
  • die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden
  • die Kassengeschäfte ihrer Mitgliedsgemeinden

Samtgemeinden im Eichsfeld

(alphabetisch)

siehe auch

Weblinks