Feiertage

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Thüringen

Nach § 2 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz sind folgende gesetzliche Feiertage arbeitsfrei:


Religiöse Feiertage sind nicht arbeitsfrei, unterliegen aber einem besonderen Schutz. Nach § 3 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz sind dies:


Stille Tage sind nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz geschützt:

An diesen Tagen sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb; öffentliche sportliche Veranstaltungen verboten (§ 6 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz).

Niedersachsen

Nach § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) sind folgende gesetzliche Feiertage arbeitsfrei:


Religiöse Feiertage sind nicht arbeitsfrei, unterliegen aber einem besonderen Schutz nach § 7 NFeiertagsG:


Nach § 6 NFeiertagsG sind folgende Tage besonders geschützt:

An diesen Tagen sind u.a. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen und öffentliche sportliche Veranstaltungen verboten.

Hessen

Nach § 1 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz sind folgende gesetzliche Feiertage arbeitsfrei:


Nach § 8 Hessisches Feiertagsgesetz sind folgende Tage besonders geschützt:

An diesen Tagen sind öffentliche Tanzveranstaltungen und öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art verboten (§ 8 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz).


An folgenden Tagen sind Tanzveranstaltungen verboten (§ 10 Hessisches Feiertagsgesetz):