Fronleichnam

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Fronleichnam ist ein Feiertag in der römisch-katholischen Kirche. Fronleichnam wird am Donnerstag nach dem Dreifaltigkeitsfest, dem zweiten Donnerstag nach Pfingsten, begangen (60. Tag nach dem Ostersonntag) und fällt somit frühestens auf den 21. Mai und spätestens auf den 24. Juni.

Bedeutung

An diesem Tag wird die leibliche Gegenwart Jesu Christi im Sakrament der Eucharistie gefeiert. Hervorgehoben wird die Wandlung der Gaben (Wasser und Hostien) zum Leib Christi. Es ist ein Erinnerungsfest an die Einsetzung des Altarsakramentes. Der offizielle Name heißt "Hochfest des Leibes und Blutes Christi".

Brauchtum

In vielen Orten wird an Fronleichnam zunächst eine Heilige Messe gefeiert. Danach wird das Allerheiligste angebetet, dass dann in der Fronleichnams-Prozession feierlich durch den Ort getragen wird. Dieser ist mit Wimpeln an den Straßenrändern geschmückt. Der Pfarrer, der die Monstranz mit dem Allerheiligsten trägt, geht dabei unter dem sog. "Himmel", der von den Männern des Ortes getragen wird. An den im Ort aufgestellten Altären wird jeweils Halt gemacht und eine kurze Andacht gehalten. Die Prozession schließt meist in der Pfarrkirche mit dem "Te Deum" (Großer Gott wir loben dich!) und dem "Tantum Ergo".

Fronleichnam als Feiertag

Nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) kann der Thüringer Innenminister durch eine Rechtsverordnung Fronleichnam zum Feiertag erklären. Jedoch ist bis heute keine Rechtsverordnung ergangen. An deren Stelle wurde vom Thüringer Innenministerium bekanntgegeben, wo Fronleichnam ein Feiertag ist. Das ist in denjenigen Teilen Thüringens der Fall, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde und gilt somit fort. Dazu gehören:

Im Untereichsfeld ist Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag. Jedoch ist in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung die Zeit von 7 bis 11 Uhr besonders geschützt (§ 7 Abs. 1 Buchst. c) Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG). Der Tag ist in den Gemeinden ganztägig geschützt, die eine Feststellung darüber getroffen haben (§ 7 Abs. 2 NFeiertagsG).

Webklinks