Feiertage
Thüringen
Nach § 2 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz sind folgende gesetzliche Feiertage arbeitsfrei:
- der Neujahrstag
- der Karfreitag
- der Ostermontag
- der 1. Mai
- der Tag Christi Himmelfahrt
- der Pfingstmontag
- der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
- der Reformationstag
- der erste Weihnachtsfeiertag
- der zweite Weihnachtsfeiertag
- Fronleichnam (nur im Landkreis Eichsfeld und einigen anderen Orten; § 2 Abs. 2 Thüringer Feiertagsgesetz)
Religiöse Feiertage sind nicht arbeitsfrei, unterliegen aber einem besonderen Schutz. Nach § 3 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz sind dies:
- der Dreikönigstag (Epiphanias)
- der Gründonnerstag
- Mariä Himmelfahrt
- Allerheiligen
- der Buß- und Bettag
Stille Tage sind nach § 6 Thüringer Feiertagsgesetz geschützt:
- Karfreitag ganztägig
- der Volkstrauertag (am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 3.00 Uhr
- der Totensonntag (Ewigkeitssonntag) ab 3.00 Uhr
- Allerheiligen (in den Gemeinden, in denen Fronleichnam Feiertag ist) ab 3.00 Uhr
- Heiliger Abend ab 15.00 Uhr
An diesen Tagen sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb; öffentliche sportliche Veranstaltungen verboten (§ 6 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz).
Niedersachsen
Nach § 2 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) sind folgende gesetzliche Feiertage arbeitsfrei:
- der Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- der 1. Mai
- Himmelfahrtstag (Christi Himmelfahrt)
- Pfingstmontag
- der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag
Religiöse Feiertage sind nicht arbeitsfrei, unterliegen aber einem besonderen Schutz nach § 7 NFeiertagsG:
- 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
- 31. Oktober (Reformationstag) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünftem evangelischer Bevölkerung;
- Fronleichnam in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
- 1. November (Allerheiligen) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
- Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag)
Nach § 6 NFeiertagsG sind folgende Tage besonders geschützt:
- Karfreitag
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Allerseelen (In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung; § 8 NFeiertagsG)
An diesen Tagen sind u.a. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen und öffentliche sportliche Veranstaltungen verboten.
Hessen
Nach § 1 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz sind folgende gesetzliche Feiertage arbeitsfrei:
- der Neujahrstag
- der Karfreitag
- der Ostermontag
- der 1. Mai
- der Himmelfahrtstag (Christi Himmelfahrt)
- der Pfingstmontag
- der Fronleichnamstag
- der Tag der Deutschen Einheit
- der 1. und 2. Weihnachtstag
Nach § 8 Hessisches Feiertagsgesetz sind folgende Tage besonders geschützt:
- Karfreitag ganztägig
- der Volkstrauertag (am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 4.00 Uhr
- der Totensonntag (Ewigkeitssonntag) ab 4.00 Uhr
An diesen Tagen sind öffentliche Tanzveranstaltungen und öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art verboten (§ 8 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz).
An folgenden Tagen sind Tanzveranstaltungen verboten (§ 10 Hessisches Feiertagsgesetz):
- der Gründonnerstag von 4.00 Uhr
- Karsamstag
- Heiligabend ab 17.00 Uhr